Bauherrenversicherungen im Vergleich: Was ist Pflicht?

Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung oder Bauleistungsversicherung besteht in Deutschland nicht. Banken verlangen für die Kreditvergabe trotzdem häufig einen Nachweis über bestimmte Absicherungen.

Bauherrenversicherungen im Vergleich: Was ist Pflicht?

Für Bauherren in Nordrhein-Westfalen entsteht daraus ein praktischer Zwang: Rechtlich ist die Versicherung freiwillig, wirtschaftlich kann sie Voraussetzung für die Finanzierung sein.

Der Bauherrenhaftpflicht- und Bauleistungsversicherung-Unterschied liegt im Schadenobjekt. Die Bauherrenhaftpflicht schützt vor Ansprüchen Dritter. Die Bauleistungsversicherung schützt das unfertige Gebäude und bereits eingebaute Bauteile. Beide Verträge ersetzen sich nicht. Eine Feuerrohbauversicherung schließt eine weitere, besonders teure Lücke.

Die Haftungsfalle: Warum die Privathaftpflicht am Bau oft nicht ausreicht

Mit dem Grundstückskauf übernimmt der Bauherr Pflichten, die sich nicht vollständig auf das Bauunternehmen oder den Architekten übertragen lassen. Dazu gehört die Verkehrssicherung der Baustelle. Gefahrenstellen müssen abgesichert werden. Unbefugtes Betreten muss verhindert werden. Material, Baugruben, Gerüste und provisorische Leitungen dürfen keine unvertretbare Gefahr für Dritte darstellen.

Verletzt sich ein Passant an einer ungesicherten Baugrube, stürzt ein Kind auf dem Grundstück oder wird ein fremdes Fahrzeug durch herabfallendes Baumaterial beschädigt, kann der Bauherr mit Personen-, Sach- und Vermögensschäden konfrontiert werden. Die Beauftragung einer Baufirma beseitigt dieses Risiko nicht automatisch. Auch ein Architekt übernimmt nicht sämtliche Pflichten des Bauherrn.

Ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“ reicht ebenfalls nicht als vollständige Sicherung. Entscheidend ist die tatsächliche Gefahrenlage. Eine offene Baugrube bleibt eine offene Baugrube. Ein Schild ersetzt keine Absperrung, keine Beleuchtung und keine regelmäßige Kontrolle.

Die private Haftpflichtversicherung deckt kleinere Bau- und Umbaumaßnahmen häufig bis zu einer begrenzten Bausumme ab. Für einen vollständigen Hausneubau reicht dieser Schutz in der Regel nicht. Die konkrete Grenze hängt vom Versicherungsvertrag ab. Bei einer Bausumme oberhalb dieser Grenze besteht kein belastbarer Schutz für das gesamte Vorhaben.

Für eine typische Neubauplanung in NRW ist deshalb die erste Frage nicht, ob eine Privathaftpflicht besteht. Die erste Frage lautet:

  • Welche Bausumme akzeptiert der bestehende Haftpflichtvertrag?
  • Sind Eigenleistungen eingeschlossen?
  • Gilt der Schutz nur für Umbauten oder auch für einen Neubau?
  • Sind Schäden durch Helfer und Nachbarschaftshilfe erfasst?
  • Welche Deckungssumme gilt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden?

Die Deckungssumme sollte bei mindestens 3 Millionen Euro liegen. Je nach Vertragsangebot sind 5 oder 10 Millionen Euro sinnvoller, wenn der Mehrbeitrag gering bleibt. Personenschäden können langfristige Behandlungskosten, Verdienstausfälle und Rentenansprüche auslösen. Eine niedrige Deckungssumme spart am Anfang wenig und begrenzt im Schadenfall den finanziellen Schutz.

Ein Baustellenschild senkt die Sichtbarkeit des Risikos. Es beseitigt nicht die Haftung.

Bauherrenhaftpflichtversicherung: Schutz bei Schäden Dritter

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist für Schäden zuständig, die Dritten durch die Baustelle oder das Bauvorhaben entstehen. Der Versicherer prüft zunächst, ob überhaupt eine Haftung besteht. Berechtigte Ansprüche werden reguliert. Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt.

Damit erfüllt die Versicherung zwei Funktionen:

1. Schadenersatz: Berechtigte Forderungen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden werden bis zur vereinbarten Deckungssumme übernommen.

2. Abwehr: Unberechtigte oder überhöhte Forderungen werden geprüft und zurückgewiesen.

Typische Schadenbilder sind:

  • Ein Passant stürzt wegen einer unzureichend gesicherten Baustellenzufahrt.
  • Baumaterial fällt auf ein fremdes Fahrzeug.
  • Eine nicht ausreichend gesicherte Baugrube verursacht einen Unfall.
  • Wasser tritt aus einer provisorischen Leitung aus und beschädigt ein Nachbargebäude.
  • Ein Gerüstteil löst sich und verursacht einen Sachschaden.
  • Ein Baustellenbereich wird von Dritten betreten, weil Absperrungen fehlen.

Die Versicherung bezieht sich nicht nur auf den Baukörper. Maßgeblich ist die Haftung des Bauherrn aus seiner Rolle und aus der Verkehrssicherungspflicht. Genau deshalb kann der Vertrag auch dann relevant sein, wenn die eigentlichen Bauarbeiten vollständig an ein Unternehmen vergeben wurden.

Eigenleistungen verändern die Kalkulation

Eigenleistungen müssen im Antrag vollständig angegeben werden. Dazu zählen nicht nur Arbeiten des Bauherrn selbst. Auch unentgeltliche Tätigkeiten von Freunden, Verwandten oder Nachbarn können in die Bewertung einfließen.

Ab einer Eigenleistung von etwa 20.000 Euro wird der Beitrag bei manchen Tarifen spürbar höher. Das ist kein willkürlicher Zuschlag. Mehr Eigenleistung bedeutet mehr eigene Organisation, mehr Arbeitsabläufe auf der Baustelle und mehr direkte Verantwortung. Gleichzeitig steigt die Zahl der Personen, die ohne standardisierte Baustellenorganisation tätig sind.

Die Angabe „Wir machen nur ein bisschen selbst“ ist deshalb keine belastbare Kalkulationsgrundlage. Entscheidend ist der Wert der Arbeiten und die tatsächliche Einbindung in den Bauablauf. Wer Elektroarbeiten, Trockenbau, Dachausbau oder Erdarbeiten selbst übernimmt, muss diese Leistungen im Antrag berücksichtigen.

Laufzeit und Abschlusszeitpunkt

Die Bauherrenhaftpflicht sollte vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen sein. Der Vertrag läuft typischerweise bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum vertraglich definierten Ende der Bauphase. Der konkrete Endpunkt muss geprüft werden. Eine automatische Verlängerung bis zur vollständigen Beseitigung sämtlicher Restarbeiten ist nicht bei jedem Tarif selbstverständlich.

Der Abschlusszeitpunkt ist relevant, weil die Haftung mit den ersten vorbereitenden Arbeiten beginnen kann. Dazu gehören je nach Vorhaben Erdarbeiten, Baugrubenaushub, Abbrucharbeiten oder die Einrichtung der Baustelle. Wer den Versicherungsschutz erst nach dem Rohbaubeginn beantragt, akzeptiert eine unnötige zeitliche Lücke.

Bauleistungsversicherung: Absicherung für das unfertige Gebäude

Die Bauleistungsversicherung deckt unvorhergesehene Schäden am noch nicht fertiggestellten Gebäude. Sie richtet sich damit nicht gegen Forderungen von Passanten oder Nachbarn, sondern gegen Schäden am Bauwerk selbst.

Versichert sein können unter anderem:

  • Vandalismus am Rohbau,
  • Diebstahl fest verbauter Teile,
  • Beschädigungen durch Sturm, Hagel oder Starkregen,
  • Schäden durch höhere Gewalt,
  • unvorhergesehene Beschädigungen während der Bauphase.

Der Versicherungsschutz hängt vom Tarif, vom Baufortschritt und von den vereinbarten Ausschlüssen ab. Der Schaden muss plötzlich und unvorhergesehen eintreten. Planungsfehler, mangelhafte Bauausführung und normale Abnutzung sind keine typischen Fälle für die Bauleistungsversicherung. Sie gehören in die Verantwortungsbereiche von Planung, Bauvertrag und Gewährleistung.

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, die Bauleistungsversicherung als Vollkaskoschutz für den Bau zu behandeln. Das ist falsch. Sie ersetzt keine Qualitätskontrolle, keine Bauüberwachung und keine rechtliche Prüfung des Bauvertrags.

Was zählt bei der Bausumme?

Für die Ermittlung der Versicherungssumme zählen die Entstehungskosten des Bauwerks vom Baubeginn bis zur Fertigstellung. Dazu gehören auch Eigenleistungen. Grundstückskosten und Erschließungskosten werden dagegen nicht zur Bausumme der Bauleistungsversicherung hinzugerechnet.

Diese Abgrenzung ist für die Antragstellung entscheidend. Wer nur die Rechnungen des Generalunternehmers einträgt, kann die Versicherungssumme zu niedrig ansetzen. Eigen erbrachte Arbeiten besitzen trotzdem einen wirtschaftlichen Wert. Werden sie nicht berücksichtigt, entsteht im Schadenfall eine Unterversicherung oder eine Diskussion über den tatsächlichen Umfang des Vorhabens.

Zur Bauleistung gehören beispielsweise:

  • Rohbau und Ausbau,
  • Dacharbeiten,
  • Fenster und Außentüren,
  • technische Gebäudeausrüstung,
  • fest eingebaute Sanitärgegenstände,
  • fest installierte Heizungs- und Elektrokomponenten,
  • eigene Arbeitsleistungen am Gebäude.

Nicht automatisch versichert sind lose Gegenstände, Werkzeuge oder bereits eingezogene Haushaltsgegenstände. Dafür gelten andere Versicherungsbereiche. Auch der Diebstahl von Material ist nicht in jedem Tarif gleich geregelt. Die Formulierung „Diebstahl“ muss deshalb präzise gelesen werden. Fest verbaute Teile und frei gelagertes Material werden häufig unterschiedlich behandelt.

Bauleistungsversicherung gegen Bauherrenhaftpflicht

MerkmalBauherrenhaftpflichtBauleistungsversicherung
Geschütztes InteresseHaftung des Bauherrn gegenüber DrittenBeschädigtes oder unfertiges Bauwerk
Typischer SchadenPersonenschaden eines PassantenStarkregenschaden am Rohbau
AnspruchstellerGeschädigte Dritte oder deren VersichererBauherr beziehungsweise Versicherungsnehmer
Relevante UrsacheVerletzung der VerkehrssicherungspflichtUnvorhergesehenes Ereignis während der Bauphase
BeispieleSturz auf ungesicherter Baustelle, beschädigtes NachbarfahrzeugVandalismus, Sturm, Hagel, Starkregen
Feuer und BlitzschlagNicht der zentrale AnwendungsfallIn der Regel nicht enthalten
EigenleistungenMüssen angegeben werdenErhöhen die zu berücksichtigenden Entstehungskosten
LaufzeitMeist bis zur Bezugsfertigkeit oder zum VertragsendeMeist bis zur Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit
KostenrahmenFür ein durchschnittliches Einfamilienhaus oft etwa 100 bis 300 Euro als EinmalbeitragHäufig etwa 200 Euro pro Jahr, abhängig von der Bausumme

Die Tabelle zeigt den entscheidenden Punkt: Ein Schaden am eigenen Rohbau ist kein Haftpflichtschaden. Ein Unfall eines Dritten ist kein typischer Fall der Bauleistungsversicherung. Wer nur einen der beiden Verträge abschließt, lässt den jeweils anderen Risikobereich offen.

Die Lücke schließen: Warum die Feuerrohbauversicherung separat bleibt

Feuer, Brand, Blitzschlag und Explosion sind in der Bauleistungsversicherung in der Regel nicht enthalten. Dafür ist eine separate Feuerrohbauversicherung erforderlich. Sie schützt das Gebäude während der Bauphase gegen Brandschäden.

Die Feuerrohbauversicherung ist keine bloße Variante der Bauleistungsversicherung. Sie deckt ein anderes Schadenereignis ab. Ein Sturm, der die noch nicht geschlossene Gebäudehülle beschädigt, kann in die Bauleistungsversicherung fallen. Ein Blitzschlag, der einen Brand auslöst, gehört typischerweise in die Feuerrohbauversicherung.

Die Frage Feuerrohbauversicherung Pflicht in NRW ist rechtlich klar zu beantworten: Eine allgemeine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Banken können den Nachweis einer entsprechenden Absicherung aber zur Bedingung der Finanzierung machen. Bei einer Beleihung des Grundstücks und des entstehenden Gebäudes ist das nachvollziehbar. Das Kreditinstitut hat ein eigenes Interesse daran, dass der Sicherungsgegenstand nach einem Brand nicht vollständig wertlos ist.

Viele Versicherer bieten die Feuerrohbauversicherung als Bestandteil oder Vorstufe einer späteren Wohngebäudeversicherung an. Ob dafür ein gesonderter Beitrag anfällt, hängt vom Vertrag ab. Diese Kombination reduziert den Verwaltungsaufwand, ändert aber nichts an der inhaltlichen Trennung der Risiken.

Für den Versicherungsbeginn gilt: Der Schutz muss vor dem relevanten Baufortschritt bestehen. Ein Rohbau ohne Dach und ohne vollständige technische Installation ist anderen Brandrisiken ausgesetzt als ein bezugsfertiges Haus. Der Übergang von der Feuerrohbau- zur Wohngebäudeversicherung muss deshalb eindeutig geregelt sein.

Die Bauleistungsversicherung schützt vor vielen Schäden am Rohbau. Gegen Feuer schützt sie regelmäßig nicht. Diese Lücke ist konstruktiv, nicht zufällig.

Welche Bauherrenversicherung braucht man?

Für einen privaten Neubau in Nordrhein-Westfalen besteht kein einheitliches Versicherungspaket, das für jedes Vorhaben identisch passt. Die sinnvolle Auswahl hängt von vier technischen und finanziellen Parametern ab:

  • Art des Bauvorhabens: Neubau, Umbau, Sanierung oder Abbruch
  • Bausumme und Umfang der Eigenleistungen
  • Dauer und Organisation der Bauphase
  • Anforderungen des finanzierenden Kreditinstituts

Bei einem vollständigen Einfamilienhausneubau ist folgende Kombination regelmäßig sachgerecht:

1. Bauherrenhaftpflicht

Sie ist erforderlich, sobald der Bauherr Verkehrssicherungspflichten auf dem Grundstück trägt und die private Haftpflicht den Neubau nicht vollständig abdeckt. Eine Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro bildet die Untergrenze. 5 oder 10 Millionen Euro bieten eine höhere Reserve für schwere Personenschäden.

2. Bauleistungsversicherung

Sie ist sinnvoll, wenn der Bauherr das Risiko unvorhergesehener Schäden am unfertigen Bauwerk nicht selbst tragen kann oder will. Das betrifft insbesondere längere Bauphasen, größere Rohbauabschnitte und Projekte mit hohen Materialwerten. Die Versicherungssumme muss alle relevanten Entstehungskosten einschließlich Eigenleistungen abbilden.

3. Feuerrohbauversicherung

Sie schließt Brand, Blitzschlag und Explosion ab, soweit diese Risiken nicht bereits über einen kombinierten Vertrag geregelt sind. Bei einer Baufinanzierung wird der Nachweis häufig verlangt. Inhaltlich ersetzt die Feuerrohbauversicherung die Bauleistungsversicherung nicht.

4. Prüfung des Bauvertrags

Eine Versicherung übernimmt keinen Schaden, der ausschließlich auf einer mangelhaften Vertragsgestaltung, einer fehlerhaften Planung oder einer schlecht dokumentierten Abnahme beruht. Der Bauvertrag muss Zuständigkeiten, Bauzeit, Sicherheiten, Nachträge und Abnahme sauber regeln. Versicherungsschutz und Vertragsrecht arbeiten hier nicht als Ersatz, sondern als getrennte Schutzebenen.

Kosten und Deckungssummen für ein Bauvorhaben in NRW

Die Kosten der Bauherrenversicherungen hängen nicht primär von der Postleitzahl ab. Entscheidend sind Bausumme, Bauart, Eigenleistungen, Laufzeit, Selbstbeteiligung und Deckungsumfang. Nordrhein-Westfalen führt nicht automatisch zu einem einheitlichen Zuschlag. Die konkrete Prämie ergibt sich aus dem Antrag und den Tarifbedingungen.

Für die Bauherrenhaftpflicht liegen Einmalbeiträge bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus häufig im Bereich von etwa 100 bis 300 Euro für die gesamte Bauzeit. Das ist eine Größenordnung, keine verbindliche Prämie. Eine hohe Eigenleistung, ein größerer Bauumfang oder zusätzliche Risiken können den Beitrag erhöhen.

Die Bauleistungsversicherung kostet häufig etwa 200 Euro pro Jahr. Auch hier ist die Bausumme der zentrale Faktor. Eine kurze Bauzeit reduziert die Laufzeitkosten. Eine Verzögerung kann dagegen zu einer Nachmeldung oder Verlängerung führen. Im Bauvertrag sollte deshalb geprüft werden, wer für Verzögerungen verantwortlich ist und welche Versicherungsdauer angesetzt wurde.

Eine belastbare Kostenrechnung berücksichtigt mindestens:

1. Bausumme des Bauwerks: Grundstück und Erschließung nicht einrechnen, wenn es um die Bauleistungsversicherung geht.

2. Eigenleistungen: Den wirtschaftlichen Wert der selbst erbrachten Arbeiten angeben.

3. Bauzeit: Nicht nur den geplanten Fertigstellungstermin betrachten. Verzögerungen verlängern den Risikoraum.

4. Deckungssumme: Bei der Haftpflicht nicht auf den niedrigsten Beitrag optimieren.

5. Selbstbeteiligung: Eine hohe Selbstbeteiligung reduziert den Beitrag, verschiebt aber das Risiko auf den Bauherrn.

6. Ausschlüsse: Feuer, Baugrundrisiken, Materialdiebstahl und Planungsfehler gesondert prüfen.

7. Bankvorgaben: Den Versicherungsnachweis vor Auszahlung oder vor dem ersten größeren Darlehensabruf klären.

Wirtschaftlichkeit der Absicherung

Die Bauherrenhaftpflicht ist im Verhältnis zum möglichen Schaden meist die kostengünstigere Entscheidung. Ein Einmalbeitrag im niedrigen dreistelligen Bereich steht Ansprüchen gegenüber, die bei Personenschäden über Jahre laufen können. Eine pauschale Beitragssicht greift deshalb zu kurz.

Bei der Bauleistungsversicherung ist die Wirtschaftlichkeit stärker vom Projekt abhängig. Ein kleines, vollständig geschütztes Bauvorhaben mit kurzer Bauzeit trägt ein anderes Risiko als ein mehrjähriger Umbau mit vielen Eigenleistungen. Je komplexer die Baustelle, desto größer die Zahl möglicher Schadenszenarien. Gleichzeitig muss der Versicherer nicht für jeden Baumangel eintreten. Die Police ist wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn die versicherten Ereignisse zum tatsächlichen Bauablauf passen.

Ein Beispiel: Wird ein Rohbau durch Starkregen beschädigt, kann die Bauleistungsversicherung einschlägig sein. Entsteht der Schaden dagegen, weil eine Abdichtung falsch geplant oder mangelhaft ausgeführt wurde, liegt der Schwerpunkt bei Planung, Ausführung und Gewährleistung. Die Versicherungssumme allein löst diese Abgrenzung nicht.

Die häufigsten Fehlentscheidungen bei Bauherrenversicherungen

Nur auf die Privathaftpflicht vertrauen

Das ist bei einem vollständigen Hausneubau regelmäßig zu knapp. Die Privathaftpflicht deckt kleinere Bauvorhaben häufig nur bis zu einer begrenzten Bausumme. Der Vertrag muss den Neubau ausdrücklich oder eindeutig erfassen.

Bauherrenhaftpflicht und Bauleistungsversicherung verwechseln

Die Haftpflicht schützt vor Forderungen Dritter. Die Bauleistungsversicherung schützt den unfertigen Bau. Ein Schaden am eigenen Gebäude wird nicht dadurch zum Haftpflichtfall, dass er auf der Baustelle entstanden ist.

Feuer als Bestandteil der Bauleistungsversicherung annehmen

Brand, Blitzschlag und Explosion sind in der Bauleistungsversicherung regelmäßig ausgeschlossen. Ohne Feuerrohbauversicherung bleibt dieses Risiko offen.

Eigenleistungen zu niedrig ansetzen

Wer die Eigenleistung nicht oder nur teilweise angibt, reduziert zwar zunächst die kalkulierte Bausumme. Im Schadenfall entsteht dadurch ein Problem bei der Bewertung des versicherten Risikos. Die Angaben müssen den tatsächlichen Bauablauf abbilden.

Den Versicherungsschutz erst nach Baubeginn organisieren

Die Baustelle existiert nicht erst mit dem sichtbaren Rohbau. Erdarbeiten, Baugrube und Baustelleneinrichtung können bereits erhebliche Gefahren erzeugen. Der Abschluss sollte vor Beginn der ersten Arbeiten erfolgt sein.

Versicherung mit Bauüberwachung verwechseln

Keine Police ersetzt eine technische Kontrolle. Eine Bauleistungsversicherung verhindert keine Wärmebrücke, keinen Feuchteschaden aus mangelhafter Abdichtung und keinen Fehler in der Vorlauftemperaturauslegung der Heizungsanlage. Diese Themen gehören in Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abnahme.

Klare Entscheidung für die Praxis

Für einen normalen Hausneubau in Nordrhein-Westfalen ist die Bauherrenhaftpflicht die zentrale Absicherung gegen Haftungsrisiken aus der Baustelle. Eine Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro sollte die Untergrenze bilden. Die Privathaftpflicht reicht für den vollständigen Neubau in der Regel nicht aus.

Die Bauleistungsversicherung ist die passende Ergänzung für unvorhergesehene Schäden am unfertigen Gebäude. Sie deckt unter anderem Vandalismus, Diebstahl fest verbauter Teile sowie Schäden durch Sturm, Hagel und Starkregen. Sie deckt in der Regel keine Brandschäden.

Die Feuerrohbauversicherung bleibt deshalb ein eigenständiger Baustein. Gesetzlich vorgeschrieben ist keine dieser Versicherungen. Für die Finanzierung kann der Nachweis trotzdem zwingend sein.

Der sachlich richtige Aufbau lautet daher: Haftpflicht für Schäden an Dritten, Bauleistungsschutz für das unfertige Gebäude, Feuerrohbauversicherung für Brandrisiken. Wer diese drei Ebenen trennt, kann den Versicherungsumfang mit dem Bauvertrag, der Bausumme und den Vorgaben der Bank sauber abgleichen. Wer sie vermischt, kauft im besten Fall doppelte Leistungen und lässt im schlechtesten Fall genau das zentrale Risiko unversichert.

Häufige Fragen

Ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung. Banken verlangen jedoch für die Kreditvergabe häufig einen entsprechenden Nachweis.
Warum reicht meine private Haftpflichtversicherung für den Hausbau nicht aus?
Die private Haftpflicht deckt meist nur kleinere Bau- oder Umbaumaßnahmen bis zu einer bestimmten Bausumme ab. Für einen vollständigen Hausneubau ist dieser Schutz in der Regel nicht ausreichend.
Was ist der Unterschied zwischen Bauherrenhaftpflicht und Bauleistungsversicherung?
Die Bauherrenhaftpflicht schützt vor Ansprüchen Dritter, etwa bei Unfällen auf der Baustelle. Die Bauleistungsversicherung hingegen schützt das unfertige Gebäude selbst vor unvorhergesehenen Schäden wie Vandalismus oder Sturm.
Sind Brandschäden durch die Bauleistungsversicherung abgedeckt?
Nein, Feuer, Brand, Blitzschlag und Explosion sind in der Bauleistungsversicherung in der Regel nicht enthalten. Hierfür ist eine separate Feuerrohbauversicherung erforderlich.
Müssen Eigenleistungen bei der Versicherungssumme berücksichtigt werden?
Ja, Eigenleistungen besitzen einen wirtschaftlichen Wert und müssen bei der Ermittlung der Bausumme sowie im Versicherungsantrag vollständig angegeben werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden.
Wann sollte eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Der Abschluss sollte vor Beginn der ersten Arbeiten erfolgen, da die Haftung bereits mit vorbereitenden Maßnahmen wie Erdarbeiten, Abbrucharbeiten oder der Einrichtung der Baustelle beginnen kann.